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Presserlaubnis für Audio-CD und Vinyls
Für die Ausführung jeder Bestellung mit Tonaufnahmen müssen Sie vorgängig einen Antrag bei der SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werk) machen. Wir können erst mit dem Pressen Ihrer CDs/DVDs beginnen, wenn Sie diese Erlaubnis eingeholt und uns zugestellt haben.
Der Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst, der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (URG), dessen revidierte Fassung seit dem 1. Juli 1993 in Kraft ist. Dieses Gesetz definiert auch die Tätigkeiten und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, zu denen die SUISA gehört, die die Verwertung und die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Texter und Musikproduzenten sicherstellen.
Gemäss Urheberrechtsgesetz ist jede Schöpfung mit individuellem Charakter geschützt, und zwar unabhängig davon, ob sie einer Verwertungsgesellschaft gemeldet wurde oder nicht. Um bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten das Kompositionsdatum einer Schöpfung beweisen zu können, wird empfohlen, die neuen musikalischen Werke so schnell wie möglich bei der SUISA zu melden. Die Schutzfrist einer Schöpfung dauert nach dem Tod des Autors eines musikalischen Werks noch 70 Jahre.
Da jegliches musikalische Werk und jeder Text Eigentum des jeweiligen Schöpfers bleibt, braucht es seine Zustimmung für jegliche Form der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Aufführung, Sendung oder Vertreibung des Werks. Für all diese Verwendungen hat der Urheber das Recht auf eine Lizenzgebühr, die von der SUISA verwaltet wird.
SUISA gibt gratis Auskünfte über die in dem von ihr geführten Repertoire enthaltenen Werke, die angewandten Tarife und die Fälle, in denen keine Lizenzgebühren zu bezahlen sind.
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